Die Rechtslage
Cannabis – rechtliche Situation in Österreich
Im Allgemeinen ist die Einschätzung der rechtlichen Lage, insbesondere für Laien oder themenferne Menschen schwierig, weil Begriffe oft synonym oder verwirrend verwendet werden. Außerdem werden in den wissenschaftlichen Disziplinen unterschiedliche Begriffe schlagend. Dazu ist als erstes zwischen biologischer und rechtlicher Differenzierung zu unterscheiden, um öffentliche Artikel und Berichte im Bezug auf ihre Seriosität einschätzen zu können. Was die medizinischen Publikationen betrifft deren Unterscheidung der Inhaltsstoff, wie Cannabinoide (THC, CBD, sowie CBD1, CBD2, …) und Terpenen ein weites Feld, dass in der Forschung die Grenzen der Legalität durchquert und in der Anwendung durch diese beschränkt wird.
In der Biologie wird meist zwischen Cannabis rudica, Cannabis indica und Cannabis sativa unterschieden.
Aus biologischer Sicht ist die strickte Differenzierung allerdings schwer, weil die meisten der heute im Umlauf befindlichen Cannabis Sorten aus einer Mischung aus sativa und indica und manchmal auch aus rudica bestehen. Somit ist diese Differenzierung rechtlich unrelevant und maximal beim Anbau als Hinweis für die Resistenz der Sorte und derren typischen Wuchs von Interesse.
Der Umgang mit Cannabis unterliegt nationalstaatlichen Regelungen. In Österreich unterscheidet das Gesetz zwischen dem legalen Cannabis oder Nutzhanf (THC-Wert unter 0,3%), dem illegalen Cannabis als Suchtmittel (THC-Wert höher als 0,3%) und dem zugelassenen Cannabis für medizinische Verwendung (CBD-Wert relativ hoch und THC-Wert relativ niedrig, aber über dem Suchtmittelwert von 0,3%). Unterschieden wird hier auf Grund des THC- Gehalts, ob eine Pflanzensorte legal oder illegal ist und es räumt für den medizinischen Gebrauch auch die Möglichkeit ein Cannabis mit höherem THC-Wert, als den grundsätzlich legalen, durch Zulassung zu legalisieren. In Österreich ist es nur der AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) oder einer ihrer Tochtergesellschaften gestattet Cannabispflanzen mit einem höheren THC-Wert als 0,3% zur Blüte zu bringen. Die Verwendung von Medikamenten mit einem THC-Gehalt über 0,3% unterliegt der Zulassung durch den Chefarzt.
Wichtig zu wissen: Cannabinoide, wie THC, CBD und andere, sind nur in den Knospen (buds) oder Blüten der Cannabispflanzen zu finden. Deshalb können alle Cannabissorten legal angebaut werden und werden erst illegal, wenn sie Knospen oder Blüten haben.
Eine weitere Crux stellt das Novel Food Gesetz dar. Legale Nutzpflanzen können Angebaut und in die Blüte gebracht werden. Zum Verzehr zugelassen sind aber nur die Samen und die Blätter. Der menschliche Konsum von Knospen oder Blüten unterliegt dem Novel Food Gesetz, dass (noch) keine Zulassung vorsieht. Damit ist die Einnahme der Blüten als Nahrungsmittel in Österreich verboten, obwohl sie legal sind und nicht als Suchtmittel gelten. Hanf Aroma ist zum Verzehr zugelassen, soweit keine Konzentration der Cannabinoide stattgefunden hat.
Die Verwendung von Nutzpflanzen Knospen oder Blüten für Kosmetika ist ebenso untersagt.
Hanf als Lebensmittel
Cannabinoid-haltige Extrakte, die als solche oder in Lebensmitteln auf den Markt gebracht werden, sind in der Regel als neuartige Lebensmittel "Novel Food" gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel zu betrachten.
(https://www.ages.at/service/sie-fragen-wir-antworten/hanf/)
Diesbezüglich ist eine Verwendung von Hanfblüten in Lebensmitteln aufgrund des sehr hohen zu erwartenden Cannabinoid-Gehalts nicht zulässig. Dies ist auch im Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B31 (Anhang II: Offene Liste der für die Herstellung teeähnlicher Erzeugnisse nicht verwendeter Pflanzen bzw. Pflanzenteile) ersichtlich.
Aromen aus Cannabis Sativa dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen festgelegten Kriterien genügen.
Ihre Verwendung muss sicher sein, so dass bestimmte Aromen aus Cannabis Sativa vor ihrer Zulassung einer Risikoabschätzung unterzogen werden müssen.
Aromen werden Lebensmitteln zugesetzt, um diesen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diesen zu verändern. Liegt eine spezifische konzentrierte Anreicherung von Wirkstoffen (z.B. CBD) in Extrakten vor, ist nicht mehr davon auszugehen, dass diese den Anforderungen der EG Aromen VO entsprechen. Folglich wäre eine funktionelle Auslobung der Wirksamkeit von Aromen in ernährungsspezifischer oder physiologischer Sicht nicht zulässig.
(https://www.ages.at/service/sie-fragen-wir-antworten/hanf/)
Hanf als Tabak und verwandte Erzeugnisse
Derzeit werden in Österreich vermehrt Tabak- und verwandte Erzeugnisse mit CBD bzw. Hanf in Form von „Hanfzigaretten“, E-Zigaretten mit CBD-Liquids usw. in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und nikotinhältigen E-Zigaretten bzw. Liquids mit Vitaminen oder sonstigen Zusatzstoffen, die den Eindruck erwecken, dass diese Produkte einen gesundheitlichen Nutzen hätten oder geringere Gesundheitsrisiken bergen sind gem. § 8b Abs. 2 Z 1 und § 10b Abs. 7 Z 3 TNRSG (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz) 5 bzw. Art. 7 Abs. 6 lit. a und Art. 20 Abs. 3 lit. c TPD II6 ausdrücklich verboten.
(https://www.ages.at/service/sie-fragen-wir-antworten/hanf/)
Hanf als Kosmetika
Betreffend den Einsatz von Cannabis und daraus hergestellten Extrakten in kosmetischen Mitteln ist auf Artikel 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 306 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu verweisen. In dieser Liste von Stoffen, die in kosmetischen Mitteln verboten sind, werden natürliche und synthetische Betäubungsmittel genannt. Dies ist jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des UN-Einheitsübereinkommens über Suchtmittel (ESK 1961) aufgezählt ist, somit auch Cannabis und daraus hergestellte Extrakte. Ein Inverkehrbringen ist damit nicht zulässig.
Unter Cannabis im Sinne des Einheitsüberkommens werden die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung, verstanden. Ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen und Blätter (Art 1 Abs 1 lit b ESK).
(https://www.ages.at/service/sie-fragen-wir-antworten/hanf/)
Hanf als Medikament
In Österreich können derzeit die folgenden THC-haltigen Medikamente von einem Arzt verschrieben werden:
· Dronabinol in verschiedenen Zubereitungen aus der Apotheke (Kapseln, Tropfen, alkoholische-Lösungen)
· Nabiximols (THC und CBD)
· Nabilon (ein dem THC verwandter, rein chemischer Wirkstoff).
(https://www.netdoktor.at/therapie/cannabinoide-rechtliche-lage-7262509)